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Verein - Unternehmer laut UStg - Wie macht ihr das mit der Steuer
#1
Hallo,

die EEG Naarn bereitet gerade Ihre Vereinsgründung vor. Dabei ist auch das Thema VSt/USt aufgekommen, aber noch nicht entschieden.
So wie ich das verstehe, kann ein Verein entweder als Kleinunternehmerregelung (Umsatz unter € 35.000) pro Jahr oder als Unternehmer laut USTg geführt werden.

Unabhängig von der Umsatzgrenze, kann die Verrechnung etwas kompliziert werden, wenn sowohl Firmen als auch Privatpersonen bei der EEG mitmachen. Und zwar bei beiden Varianten. Bsp. eine Firma, die bei einer EEG mit Kleinunternehmerregelung Energie kauft, kann sich keine VSt zurückholen. 

Ich denke ja, man ist flexibler wenn der Verein Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Buchhaltung wird dann vermutlich komplizierter und der Steuerberater vermutlich teurer. Dem könnte man ev. mit einer guten Vereinssoftware entgegenwirken. 
https://easyverein.com/ scheint vom Funktionsumfang für die Finanzverwaltung ziemlich kompetent zu sein. (von der Feature-Übersicht auf der Homepage)

Wie macht ihr das bei eurer EEG? 
VSt Abzugsberechtigt oder nicht?
Einen Finanzplaner oder nicht?

LG.
Matthias
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#2
Dazu habe ich für unsere EEG ein Dokument erstellt
.pdf   221217 Positionpapier USt.pdf (Größe: 247,92 KB / Downloads: 47)
.pdf   221217 Positionpapier USt.pdf (Größe: 247,92 KB / Downloads: 47)
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#3
Hallo VIERE,

das Dokument ist super. Vielen Dank!

Wie ist das bezüglich Vereinsverwaltungssoftware bei eurem Verein bzw. Buchhaltungssoftware? 

Nachdem wir einige Unternehmen / Landwirte in unserer EEG haben werden, vermute ich stark, dass es auf " Variante 2 - Regelbesteuerung / Option zur Steuerpflicht" hinausläuft. Hier kam schon eine erste Abschätzung vom Steuerberater was Kosten anbelangt. Die Kosten könnte man vermutlich mit einer Vereinsverwaltung mit entsprechender Schnittstelle optimieren.

Wie habt ihr euch entschieden?

LG.
Matthias
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#4
(05.01.2023, 13:15)VIERE schrieb: Dazu habe ich für unsere EEG ein Dokument erstellt

Ich hab mal die Steuerbewegung überlegt, wie sie bei typischen Kauf/Verkauf Operationen anfallen. Ist das soweit richtig?

Angenommen, der Verein entscheidet sich für einen Verzicht der Steuerbefreiung.

Ankauf
Ankauf von Strom von gewerblichen Akteuren (aus dem Positionspapier übernommen)
  • Anwendung des Reverse Charge Verfahren
  • Der für alle vereinbarte Betrag für Strom wird zum Brutto Betrag.
  • EEG überweist Netto-Betrag an Einspeiser mit unternehmerischen Tätigkeit.
  • EEG überweist USt an Finanzamt. (muss das beim Ankauf des Stroms erfolgen, oder erst wenn der Strom weiterverkauft wird?)
  • Einspeiser holt sich VSt vom Finanzamt zurück.
  • => Kosten für EEG entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromankauf in EEG.
  • => Einspeiser erhält den vereinbarten Betrag für Stromankauf. (VSt-Abzug + Überweisung Netto-Betrag von EEG)

Ankauf von Strom von privaten Akteuren
  • Beim Ankauf von Strom von Privat darf keine USt verrechnet werden. Privat führt ja nichts an das Finanzamt ab.
  • EEG kann keine VSt abziehen. 
  • EEG überweist den vereinbarten Betrag für Stromankauf an privaten Einspeiser.
  • => Kosten für EEG entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromeinkauf in EEG.
  • =>  Einspeiser erhält den vereinbarten Betrag für Stromankauf komplett von EEG.

Verkauf
Verkauf von Strom an gewerblichen Akteuren
  • EEG muss Umsatzsteuer ausweisen und später auch an Finanzamt abführen.
  • Unternehmen kann sich USt des Stromkaufs von Finanzamt als VSt zurückholen.
  • für gewerblichen Kunde ist der vereinbarte Betrag für Strombezug der nettobetrag. Er muss zwar zusätzlich USt an EEG überweisen, bekommt diese aber über VSt-Abzug wieder vom Finanzamt zurück.
  • => Kosten für gewerblichen Kunden entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG.
  • => EEG erhält den vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG (erhält zusätzlich noch USt, muss diese aber wieder beim Finanzamt abführen.)

Verkauf von Strom an Privat
  • EEG muss Umsatzsteuer ausweisen und später auch an Finanzamt abführen.
  • Damit die EEG also den vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG einnimmt, muss USt aufgeschlagen werden.
  • Privat kann sich VSt nicht abziehen.
  • => Kosten für privaten Kunden entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG + 20% UST
  • => EEG erhält den vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG (erhält zusätzlich noch USt, muss diese aber wieder beim Finanzamt abführen.)

Falls das richtig ist, entspricht der vereinbarte Betrag für Stromverkauf in EEG dem netto-Betrag. Private Endbenutzer müssen 20% mehr zahlen, weil die EEG die USt abführen muss.
Dass muss dann auch ganz klar kommuniziert werden. Oder hab ich da einen Dekfehler drin?

LG.
Matthias
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#5
Thumbs Up 
Hallo Matthias,
Bei meinen Recherchen bin ich auch auf eure Informationen hier gestoßen, die definitiv hilfreich sind. Wir sind hier in Seekirchen gerade dabei, auch eine EEG zu gründen.

Nachdem ich dort die Kassiertätigkeit übernehmen soll, brennt mir die Frage der Abrechnung mit korrekter UST-Abwicklung unter den Fingern. Habt ihr da in den letzten Monaten konkretere Erkenntnisse gefunden, die ihr hier posten könnt?

Übrigens kann ich eine günstige cloudbasierte Vereinssoftware definitiv empfehlen: Clubdesk
Beinhaltet Mitgliederverwaltung, Buchhaltung, Rechnungslegung, Dokumentenablage, Vereinskalender und sogar eine integrierte Homepagelösung!

Besten Dank im Voraus, LG Hans
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#6
(29.10.2023, 15:59)JonnyBGood schrieb: Hallo Matthias,
Bei meinen Recherchen bin ich auch auf eure Informationen hier gestoßen, die definitiv hilfreich sind. Wir sind hier in Seekirchen gerade dabei, auch eine EEG zu gründen.

Nachdem ich dort die Kassiertätigkeit übernehmen soll, brennt mir die Frage der Abrechnung mit korrekter UST-Abwicklung unter den Fingern. Habt ihr da in den letzten Monaten konkretere Erkenntnisse gefunden, die ihr hier posten könnt?

Übrigens kann ich eine günstige cloudbasierte Vereinssoftware definitiv empfehlen: Clubdesk
Beinhaltet Mitgliederverwaltung, Buchhaltung, Rechnungslegung, Dokumentenablage, Vereinskalender und sogar eine integrierte Homepagelösung!

Besten Dank im Voraus, LG Hans

Hallo Hans,

ich hab auch die Rolle des Kassiers in unserer EEG. Wir haben uns schlussendlich dazu entschlossen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Falls die Teilnehmer überwiegend Privatpersonen sind, sparen wir uns Aufwand bei der Buchhaltung und können einen günstigeren Tarif anbieten. Die erste Abrechnung steht uns aber noch bevor. 

Im Moment bin ich auch der Meinung, dass wir keine Vereinssoftware benötigen werden. In der EEG Faktura App sind unsere Mitglieder und dort findet die Verrechnung statt. Auch Dokumente können dort abgelegt werden. Mehr ist im Moment nicht notwendig.

LG.
Matthias
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